Montag, 8. Dezember 2008

Recht interessant: Fiktive Schadensabrechnung

Die Frage, ob ein Geschädigter, dessen Kfz bei einem Unfall zu Schaden gekommen ist, den ihm entstandenen schaden nicht nur auf Basis einer Reparaturrechnung, sondern auch "fiktiv" abrechnen kann, wurde vom BGH bereits im Jahre 1975 in Grundsatz bekanntermaßen bejahrt.

Der Geschädigte kann einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten vorlegen und auf dieser Basis abrechnen. Über diesen Grundsatz besteht in der täglichen Regulierungspraxis kein Streit.

Streit besteht jedoch nach wie vor über eine ganze Reihe einzelner Schadenspositionen. Die Klassiker sind hier die Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge, die Höhe der „richtigen“ Stundenverrechnungssätze, Richtwinkelsatzgebühren, Vermessungskosten, etc.

Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so kann ein Geschädigter grundsätzlich den vollen Ersatz beanspruchen, wenn er das Fahrzeug reparieren lässt und weiter nutzt.

Würde man diese Methode im Grundsatz ganz streng und konsequent auf alle Fälle anwenden, bekäme der Geschädigte die Reparaturkosten nicht erstattet, wenn diese den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall auch nur geringfügig überschreiten würden (z.B. Reparaturkosten 1.001,00 €, Wert des Fahrzeuges 1.000,00 €).

Diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise wird als zu hart und nicht interessengerecht empfunden, weshalb der BGH dem Geschädigten im Grundsatz auf die noch erstattungsfähigen Reparaturkosten einen Zuschlag von 30% auf den Wert des Fahrzeuges zubilligt (Integritätsinteresse).

Auch hier besteht über diesen Grundsatz in der täglichen Regulierungspraxis kaum Streit.

Streit besteht jedoch auch hier über eine ganze Reihe einzelner Detailfragen (wie z.B. Prognoserisiko, Vergleich der Brutto-Werte, Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten, etc.).

Verlangt der Geschädigte Ersatz für den entstandenen Schaden innerhalb der 130% Grenze muss er sein besonderes Integritätsinteresse nachweisen.

Hierzu gehört, dass er sein Fahrzeug vollständig, sach- und fachgerecht repariert und er das Fahrzeug weiter nutzt.

Der BGH hat klargestellt, dass es bei Schadensersatz innerhalb der 130% Grenze erforderlich ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiter nutzt. Wenn das Fahrzeug nach der Reparatur alsbald Verkauft werde, bestünde ein schützenswertes Integritätsinteresse eben gerade nicht. Bei einer Weiternutzung von 6 Monaten wäre ein Integritätsinteresse durch den Geschädigten jedenfalls dokumentiert. Die Frage nach der Dauer der Weiternutzung ist bislang vom BGH aber noch nicht eindeutig entschieden.

Ein Geschädigter kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten in der Regel nur dann gegenüber der gegnerischen Versicherung (fiktiv) geltend machen und abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – (teil-) reparieren lässt.

Wird der Schaden zunächst (fiktiv) nach den Schätzungen des Gutachters abgerechnet und das Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate vom Unfallgeschädigten verkauft, besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Anspruch auf die Erstattung der (fiktiv) vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, sondern man kann in diesem Fall lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.

Wer sein beschädigtes Fahrzeug vor Ablauf der Frist veräußert, realisiert den Restwert des Fahrzeuges und muss sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister
TEIGELACK VOLLENBERG & FROMLOWITZ
Rechtsanwälte Fachanwälte Notare

in Kooperation mit RA Jörg Bister
Kettwiger Str. 20 - 45127 Essen
Wetzel-Haus / Fußgängerzone (über H&M)
Tel.: 0201 - 23 00 01
Fax: 0201 - 23 00 04
Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de
Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage
www.kanzlei-bister.de
Twitter-Folgen-Sie-uns-auf-Twitter3 facebook-Jetzt-Fan-werden3

Montag, 10. März 2008

Recht interessant: Das Unfall 1x1

Aufgrund des immer dichter werdenden Verkehrs „kracht" es auf deutschen Strassen täglich zu Haufe. Im Schnitt ist jeder Autofahrer alle fünf Jahre in einen Unfall verwickelt.
Die Abwicklung von Unfällen und die Regulierung von Unfallschäden ist in den seltensten Fällen eine ganz klare Angelegenheit.

Schuld oder nicht Schuld, das ist - nicht nur im Nachhinein - immer die zentrale und oft streitige Frage, an der sich nicht selten schon so mancher Streit entzündet hat.

War die Verkehrssituation und Verschuldensfrage vor Ort zumeist noch eindeutig und hat möglicherweise sogar einer der Beteiligten die Verantwortlichkeit auf sich genommen, so kann diese Betrachtung und Beurteilung der Situation am nächsten Tag (evtl. nach Rücksprache mit der eigenen Versicherung) oft schon ganz anders ausfallen.

Hinzu kommt, dass das was für Sie völlig eindeutig erscheint, juristisch viel komplizierter und verzwickter sein kann.

Problematisch wird es nach einem Unfall häufig bei der Schadensregulierung und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung.

Wenn Sie den Versuch unternehmen, Ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite „auf eigene Faust" durchzusetzen, werden sie am Ende eines endlosen und zermürbenden Papierkrieges oft feststellen, dass die gegnerische Versicherung eine Regulierung des Schadens gänzlich ablehnt oder sie nicht willens ist, den vollen Betrag zu zahlen, der Ihnen zur vollständigen Deckung Ihres Schadens rechtmäßig zustünde.

Bei der Abwicklung helfen wir Ihnen gerne: ob es die erste Beratung hinsichtlich der Beauftragung eines Gutachters, des Erstellens eines Kostenvoranschlages, der Anmietung eines Ersatzwagens oder die weitere Abwicklung mit der eigenen Haftpflicht-/ Kaskoversicherung oder die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung ist

Wir sind Ihr kompetenter Berater in allen Rechtsfragen rund um den Unfall. Wir treten für Ihre Interessen ein und vertreten Sie persönlich im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Auch wenn Sie meinen, dass alles klar sei, sollten Sie auf unseren Rat nicht verzichten. Wir kennen uns bestens aus im Verkehrsrecht und wissen, welche Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld, Schadensersatz, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Haushaltsführungsschaden) wir für Sie wie geltend machen können oder ob gegebenenfalls einen Mitschuld Ihrerseits Ihre Ansprüche eventuell einschränkt.

Wir sorgen für eine schnellstmögliche und nervensparende Abwicklung Ihres Schadensfalles, denn wir lassen uns von keiner Partei hinhalten.

Abschließend sollten Sie sich noch folgendes klar machen:

Die Interessen der gegnerischen Versicherung sind den Ihren völlig entgegengesetzt. Wo Sie Ihr Geld erhalten möchten, wollen die Versicherungen Ihr Geld nicht ausgeben.

Sofern Sie die Regulierung Ihres Schadens selbst in die Hand nehmen wollen, müssen Sie sich darüber im klaren sein, dass Sie sich auf einen Wettstreit mit einem absoluten Vollprofi einlassen, dessen Mitarbeiter sich tagein, tagaus mit nichts anderem beschäftigen, als mit der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Bei diesem Kräfteverhältnis können Sie eigentlich nur unterlegen sein und in großen Teilen verlieren. Sie treten gegen einen Gegner in den Ring, der mit allen Wassern gewaschen ist und über die Kondition verfügt, den Kampf mit Ihnen über sehr viele Runden zu führen.

Als Amateur sollten Sie sich eben niemals einen Schwergewichtsweltmeister als Gegner aussuchen. Man lässt sich ja auch nicht von demjenigen verarzten, der einem gerade ein "blaues Auge" geschlagen hat, oder was meinen Sie?

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister
TEIGELACK VOLLENBERG & FROMLOWITZ
Rechtsanwälte Fachanwälte Notare

in Kooperation mit RA Jörg Bister
Kettwiger Str. 20 - 45127 Essen
Wetzel-Haus / Fußgängerzone (über H&M)
Tel.: 0201 - 23 00 01
Fax: 0201 - 23 00 04
Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de
Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage
www.kanzlei-bister.de
Twitter-Folgen-Sie-uns-auf-Twitter3 facebook-Jetzt-Fan-werden3

Freitag, 22. Februar 2008

Recht interessant: Der Bußgeldbescheid

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für mehrere 100.000 Autofahrer Ärger mit der Polizei und den Gerichten. Nicht selten ist in der zumindest zeitweise Verlustes der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten. Nicht selten droht häufig der Verlust des Arbeitsplatzes.

Lassen sich durch diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht verunsichern.

Wird das Bußgeldverfahren nach Anhörung (vgl. unseren Beitrag „Verkehrsrecht – Schnellratgeber im Bußgeldverfahren – Thema heute: Anhörung im Bußgeldverfahren“) nicht eingestellt, erhält der Betroffene einen mit Punkten in Flensburg verbundenen Bußgeldbescheid zugestellt.

Das kann Ihnen ganz schnell passieren. Da reicht oft schon der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf eines vergleichsweise kleineren Verkehsverstoßes. Denn bereits ab einem Bußgeld von 40,00 € werden Punkte in Flensburg eingetragen.

Hiergegen kann man sich zur Wehr setzten. Wenden Sie sich deshalb bei einem Bußgeldbescheid unbedingt an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann dann, am besten in Absprache mit einem Verkehrsanwalt, bei der ausstellenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss aber innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung eingelegt worden sein und der Bußgeldbehörde vorliegen.

Der Einspruch muss (und sollte in der Regel) nicht begründet werden. Eine Begründung sollte allenfalls nach Rücksprache und Akteneinsicht durch Ihren Verkehrsanwalt vorgenommen werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt – unabhängig vom Öffnen des Briefes – der auf dem Briefumschlag vermerkte Tag des Einwurfs in den Briefkasten. Aus Beweissicherungsgründen sollten Sie den Briefumschlag deshalb unbedingt aufbewahren.

Wer die Einspruchsfrist unverschuldet (!) versäumt, z.B. weil er erst nach Ablauf der Frist aus dem Urlaub zurückkehrt, kann mit unverzüglich nach Kenntnis der Zustellung erfolgtem Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitigem Einspruch noch Erfolg haben.

In solchen Fällen sollten Sie aber unbedingt sofort, d.h. noch am selben, spätestens am nächsten Tag, qualifizierte Hilfe eines Verkehrsanwalts in Anspruch nehmen.

Ohne einen kompetenten Beistand haben Sie in einem Bußgeldverfahren kaum eine Chance, sich erfolgreich zu verteidigen. Mit Argumenten, die aus Ihrer Sicht für Sie sprechen, können Sie ganz leicht aufs Glatteis geraten.

Nur ein Verkehrsanwalt ist mit den komplizierten Verfahrensfragen gegenüber der Behörde und vor Gericht vertraut. Er kennt mögliche Fehlerquellen, z.B. bei Geschwindigkeitsmessverhahren, Rotlichtüberwachungen und Abstandsmessungen. Auch formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen, entgehen ihm nicht. Und ein Verkehrsanwalt kennt die Tricks, wie sich z.B. ein Führerscheinentzug noch vermeiden lässt.

 
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister

TEIGELACK VOLLENBERG & FROMLOWITZ
Rechtsanwälte Fachanwälte Notare

in Kooperation mit RA Jörg Bister
Kettwiger Str. 20 - 45127 Essen
Wetzel-Haus / Fußgängerzone (über H&M)
Tel.: 0201 - 23 00 01
Fax: 0201 - 23 00 04

Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de

Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage
www.kanzlei-bister.de
Twitter-Folgen-Sie-uns-auf-Twitter3 facebook-Jetzt-Fan-werden3